Politische Repressionen am Arbeitsplatz – Augen auf bei der Berufswahl!

Klima der Einschüchterung: Das Regime hat bereits „Meldestellen“ eingerichtet, bei denen regimetreue Mitarbeiter ihre eigenen Kollegen denunzieren können, wenn sie sich z.B. kritisch über die Herrschenden äußern

Die politische Verfolgung Oppositioneller macht auch vor dem Privatleben nicht halt. Das Anschwärzen von Dissidenten durch staatliche Organe oder (oftmals staatlich finanzierte) Linksextremisten an ihrem Arbeitsplatz ist gängige Praxis. Steigt der Druck auf den Arbeitgeber, zum Beispiel durch Hetzartikel in den Systemmedien, Drohschreiben und Telefonterror, sieht der Arbeitgeber meistens keinen anderen Ausweg, als dem Mitarbeiter zu kündigen. Wenn der Dissident bei einem Großkonzern oder gar im öffentlichen Dienst arbeitet, wird oft sogar im vorauseilenden Gehorsam eine Kündigung ausgesprochen, die allein in der oppositionellen Einstellung des Arbeitnehmers begründet liegt.

Wir wollen uns in dieser Folge unserer Kolumne anhand der Rechtsprechung mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung aus politischen Gründen ausgesprochen werden darf. Bei öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnissen gelten strengere Vorschriften als in der Privatwirtschaft, da von Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine sogenannte „Gewähr der Verfassungstreue“ erwartet wird. Die strengsten Pflichten zur politischen Linientreue gelten bei Beamten aufgrund ihres „besonderen Dienst- und Treueverhältnisses“ zum Staat – bei Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis sind zudem nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.

Bei der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ist auch zu untersuchen, ob es sich um einen Vorfall am Arbeitsplatz oder um ein außerdienstliches Verhalten handelt. Kritische Meinungsäußerungen in der Freizeit haben weniger Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, doch unter bestimmten Voraussetzungen darf auch das außerdienstliche Verhalten in die juristische Bewertung einfließen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine „Nähe zum Arbeitsverhältnis“ zum Beispiel auch daraus ergeben, dass jemand auf seinem Profil in sozialen Netzwerken kritische Kommentare schreibt und dabei sichtbar seinen Arbeitgeber angegeben oder Fotos in Dienstkleidung hochgeladen hat.

Nicht jede Pflichtverletzung – gleich ob dienstlich oder außerdienstlich – führt allerdings sofort zu einem Kündigungsrecht des Arbeitgebers. Bevor eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, ist in vielen Fällen als vorrangiges und milderes Mittel zunächst eine „Abmahnung“ durch den Arbeitgeber erforderlich. Eine Abmahnung ist nur in Fällen besonders schwerer Pflichtverletzungen entbehrlich.

(vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2017, Az. 6 Sa 76/17).

Bei privaten Chatverläufen, die dem Arbeitgeber aufgrund von indiskretem Verhalten Dritter bekannt werden, ist außerdem zu beachten, dass vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt. Wenn die Äußerung in sehr kleinem, privaten Kreis erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen ist, kann in der Regel keine Pflichtverletzung angenommen werden, die eine Kündigung rechtfertigen würde.

(vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20).

In den folgenden Fällen haben die Gerichte eine Kündigung oder Versetzung für rechtswidrig erklärt:

Die Stadt Lüneburg wollte eine Erzieherin versetzen und mit anderen Tätigkeiten als denen einer Erzieherin betrauen, weil ihr Ehemann Mitglied in der NPD ist. Die in einer städtischen Kindertagesstätte tätige Erzieherin hatte mit der Klage gegen ihre Versetzung Erfolg: auf die politische Gesinnung ihres Ehemannes komme es nicht, entschied das Gericht.

(ArbG Lüneburg, Urteil vom 11.10.2012, Az. 4 Ca 239/12)

Die Stadt Frankfurt wollte einem Mitarbeiter des Jobcenters wegen seiner Mitgliedschaft und herausgehobenen Funktion in der NPD kündigen. Der Mitarbeiter sei für Tätigkeit bei der Stadt nicht geeignet, da er als Parteifunktionär für „verfassungsfeindliche Ziele“ eintreten würde. Das Gericht entschied jedoch, dass allein die Funktionärstätigkeit für die NPD keinen wirksamen Kündigungsgrund darstellt und der Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden muss.

(LAG Hessen, Urteil vom 26.02.2016, Az. 14 Sa 1772/14)

Das Reiseunternehmen Thomas Cook hatte einem langjährigen Mitarbeiter aus dem mittleren Management gekündigt, weil er in der Betriebskantine bei einer aus Kamerun stammenden Frau mehrmals einen „Negerkuss“ zu bestellen versuchte. Das Vorgehen des Arbeitgebers war jedoch unverhältnismäßig, so das Gericht, denn dem Mitarbeiter war zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden.

(ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.07.2016, Az. 15 Ca 1744/16)

Ein Bus- und Straßenbahnfahrer hatte auf einer Kundgebung der Partei DIE RECHTE im August 2016 eine Rede gehalten und dabei seinen Dienstausweis der Nürnberger Verkehrs-AG (VAG) sichtbar am Gürtel getragen. Die VAG hatte dem Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass sie politische Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht duldet. Das Gericht erkannte zwar eine außerdienstliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters, gleichwohl sei die Erteilung einer Abmahnung im konkreten Fall ausreichend und zumutbar gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war rechtswidrig.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2017, Az. 6 Sa 76/17).

Private Textnachrichten mit laut Gericht „rassistischem Inhalt“ in einer kleinen WhatsApp-Gruppe von vier Mitarbeitern stellen keinen Kündigungsgrund dar, wenn der Austausch der Bilder auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung darf es nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit gegen den Willen der anderen aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

(ArbG Mainz, Urteil vom 15.11.2017, Az. 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17)

Ein Mitarbeiter des Volkswagen-Konzerns hatte sich in der Großraum-Diskothek „Bierkönig“ auf Mallorca einen Auftritt der Sängerin Mia Julia angesehen, während andere Personen aus seiner Reisegruppe deutlich sichtbar eine schwarz-weiß-rote Fahne ausbreiteten. Nach dem medialen Aufschrei fand der VW-Konzern auf dem Facebook-Profil des Beschäftigten einige rechte Inhalte. Die daraufhin ausgesprochene „Tat- und Verdachtskündigung“ war rechtswidrig, da es sich um ein außerdienstliches Verhalten handelte, das keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzte.

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019, Az. 13 Sa 371/18)

Der technische Leiter eines gemeinnützigen Vereins hatte in einem über WhatsApp geführten Chat laut Gericht „sehr herabwürdigende und verächtliche Äußerungen“ über Asylforderer und in der Asyl-Lobby tätigen Menschen ausgesprochen. Der Chatgruppe gehörten allerdings nur drei Personen an, und die Kommunikation war erkennbar nicht auf die Weitergabe an Dritte ausgelegt. Daher war die Kündigung rechtswidrig.

(LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2021, Az. 21 Sa 1291/20)

In den folgenden Fällen haben die Gerichte eine Kündigung aus politischen Gründen jedoch für wirksam erklärt:

Einem Auszubildenden zum Industriemechaniker wurde außerordentlich gekündigt, nachdem er ein großes Blechschild mit der Aufschrift „Arbeit macht frei – Türkei schönes Land“ und dem schriftlichen Zusatz „Döner“ an die Werkbank eines türkischen Auszubildenden geschraubt hatte. Zudem habe er mehrmals „neonazistische Lieder“ mit „antisemitischem Inhalt“ gesungen, unter anderem ein Lied mit dem Titel „Auschwitz wir kommen“. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung angesichts der „besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen“ trotz des weitreichenden Schutzes eines Ausbildungsverhältnisses für gerechtfertigt.

(BAG, Urteil vom 01.07.1999, Az. 2 AZR 676/98)

Ein gewerblicher Mitarbeiter eines Unternehmens wurde fristlos entlassen, weil er regelmäßig und über mehrere Jahre hinweg einen polnischstämmigen Mitarbeiter mit Äußerungen wie „Polensau“, „Polenfotze“, „Polenschwein“ oder „Polacke“ herabwürdigte; auch bei der Diensteinteilung äußerste er, dass er „nicht mit einer Polensau“ arbeiten wolle. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall keine vorherige Abmahnung erforderlich war und erklärte die fristlose Kündigung für wirksam.

(ArbG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Az. 96 Ca 23147/05)

Die Stadt Mannheim hatte einem Horterzieher gekündigt, dem die Betreuung von Kindern im Alter zwischen 6 und 14 Jahren anvertraut war. Das Gericht sah in der Gesamtschau ein „rechtsextremistisches Weltbild“ des Erziehers, begründet u.a. durch seine Teilnahme an NPD-Veranstaltungen und Äußerungen auf seinem Facebook-Profil. Außerdem sei er der gewalttätigen „Hooligan-Szene“ zuzuordnen. Die außerordentliche Kündigung des Mannes sei zwar rechtswidrig gewesen, doch die ordentliche Kündigung wurde wirksam.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016, Az. 16 Sa 43/15)

Das Bergunternehmen RAG hatte einem Bergmechaniker fristlos gekündigt, weil er auf der Facebook-Seite des Fernsehsenders n-tv den Brand einer Thüringer Asylunterkunft mit den Worten kommentierte: „Hoffe, dass alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam – da nutzte es dem Mitarbeiter auch nichts, dass er den Kommentar unter erheblicher Alkoholisierung verfasst hatte.

(ArbG Herne, Urteil vom 22.03.2016, Az. 5 Ca 2806/15)

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatte im Pausenraum des Dienstgebäudes im Bezirksamt Berlin-Reinickendorf die Originalausgabe von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ mit eingeprägtem Hakenkreuz auf der Titelseite gelesen. Das Gericht erkannte hierin ein „schwerwiegendes Verhalten“, welches nicht zuvor abgemahnt werden müsse. Das Verhalten könne zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden.

(LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az. 10 Sa 899/17)

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes hatte auf einer Facebook-Seite der Partei „Der III. Weg“ das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase und den Worten „Achmed, ich bin schwanger“ veröffentlicht. Der Mitarbeiter betrieb sein Facebook-Profil unter seinem Namen, zudem hatte er als Beruf „Straßenbahnfahrer“ und die Beklagte als Arbeitgeber angegeben sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlicht. Das Gericht erkannte hier eine schwerwiegende Pflichtverletzung, zumal das Verhalten wegen der Selbstdarstellung des Mitarbeiters auf seinem Facebook-Profil auch einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hatte. Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich, die fristlose Kündigung wurde wirksam.

(Sächsisches LAG, Urteil vom 27.02.2018, Az. 1 Sa 515/17)

Die Kündigung des „Volkslehrers“ Nikolai Nerling wurde vom Gericht als wirksam erklärt, da ihm die „persönliche Eignung“ für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehlen würde. Nerling komme es laut der Urteilsbegründung darauf an, die „verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland“ in den von ihm via YouTube verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie „verächtlich zu machen“. Die außerordentliche Kündigung sei deshalb gerechtfertigt.

(ArbG Berlin, Urteil vom 16.01.2019, Az. 60 Ca 7170/18)

Einem Hausmeister bei der Bundeswehr durfte gekündigt werden, weil er laut Gericht einer „rechtsextremen Kameradschaft“ zugehörig ist, sich an mehreren Veranstaltungen der „rechten Szene“ beteiligt habe und in sozialen Medien seine Zustimmung zu „rechtsextremen Inhalten“ geäußert habe – gnädigerweise gewährte ihm das Gericht in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses eine „soziale Auslauffrist“.

(ArbG Berlin, Urteil vom 17.07.2019, Az. 60 Ca 455/19)

Einem angestellten, nicht verbeamteten Lehrer wurde seine Tätowierung mit dem Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“ zum Verhängnis, die er in Frakturschrift auf dem Oberkörper trug. Zur Eignung als Lehrer gehöre laut Gericht auch die „Gewähr der Verfassungstreue“, die in Anbetracht der Tätowierung des Lehrers nicht mehr gegeben sei – dabei nutzte es ihm auch nichts, dass er sich die Tätowierung bis zum Zeitpunkt der Verhandlung überstechen ließ.

(LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2021, Az. 8 Sa 1655/20)

Einem ehrenamtlichen Mitglied des Technischen Hilfswerks (THW) wurde die Kündigung ausgesprochen, da er in einer Rockband spielt, die vom Geheimdienst als „rechtsextremistisch“ bezeichnet wird. Das Gericht wies auf eine gesetzliche Regelung hin, wonach das THW das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden könne, „wenn der Helfer sich nicht zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt“, was hier der Fall gewesen sei. Der Dissident musste sein Ehrenamt als Schirrmeister, der für die Pflege und Wartung von Ausrüstung seiner Kameraden zuständig war, nach rund 20 Jahren niederlegen.

(VG Koblenz, Urteil vom 25.10.2023, Az. 2 K 415/23.KO)

Entfernung aus dem Staatsdienst

Für Beamte gilt die Pflicht zu besonderer politischen Linientreue gegenüber der Obrigkeit. Die Gerichte haben beispielsweise entschieden, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den folgenden Fällen wirksam ist:

  • Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis, in dem der Antragsteller als Geburtsland „Preußen“ oder „Königreich Bayern“ angibt und damit „die Existenz der Bundesrepublik Deutschland“ in Abrede stellt,
  • Mitgliedschaft bei der NPD (heute: Die Heimat) oder deren Jugendorganisation,
  • Teilnahme an NPD-Demonstrationen,
  • Teilnahme an einer „Totenehrung“ für die Mörder Walther Rathenaus,
  • Redeauftritte bei „Querdenker“-Demonstrationen,
  • Herausgehobene Aktivitäten für den (mittlerweile aufgelösten) AfD-„Flügel“,
  • Bezeichnung der BRD-Justiz als „Gesinnungsjustiz“,
  • Einstellen von „menschenverachtenden“ und „fremdenfeindlichen“ Bildern oder Stickern in einer Chatgruppe,
  • Teilnahme in „rechten“ WhatsApp-Gruppen,
  • Verwendung von Begriffen wie „Migrassoren“ und „Invasoren“ in Bezug auf die Masseneinwanderung,
  • Verwendung des Begriffs „Quotenneger“,
  • Tragen von Tätowierungen, die den Schluss nahelegen, der Betroffene könnte einer „rechtsextremen“ Gesinnung nahestehen,
  • Frühere Mitgliedschaft in einer Rechtsrock-Band,
  • Verwendung von „Nazi-Vokabular“, wenn jemand beim Üben des Funkalphabets auf der Polizeischule seinen Nachnamen „Jung“ mit „Jude, Untermensch, Nazi, Gaskammer“ buchstabiert,
  • „Liken“ einer Karikatur in einem sozialen Netzwerk, die einen Mann zeigt, der sich mit einer Regenbogenfahne den Hintern abwischt.

Selbst im Ruhestand kann es Beamten zum Verhängnis werden, wenn sie ihre oppositionelle Einstellung nach außen tragen. So wurde beispielsweise einem ehemaligen Berufssoldaten und späteren Beamten der Bundeswehrverwaltung das Ruhegehalt aberkannt, weil er bei der Landtagswahl 2016 in Sachsen-Anhalt für die NPD kandidiert und unter seinem Facebook-Profil öffentlich Beiträge mit Bezügen zum „Rechtsextremismus“ geteilt hatte. Das Gericht erkannte darin ein „schweres Dienstvergehen“, wodurch er das Vertrauen der BRD und einer (nicht näher definierten) „Allgemeinheit“ endgültig verloren habe.

(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2023, Az. 11 L 2/21)

Auch wer seine früheren Ideale über Bord wirft und nach einer oppositionellen Phase schließlich ein braver, angepasster BRD-Beamter werden will, zieht oftmals den Kürzeren. Das VG Mainz hat zum Beispiel entschieden, dass ein angehender Polizeivollzugsbeamter, der jahrelanges Mitglied in der Partei „Der III. Weg“ war, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte. Da nutzte es dem jungen Mann auch nichts, dass er vier Monate vor Dienstantritt aus der Partei ausgetreten ist und reumütig zwei Vereinen beitrat, die sich „gegen Rechts“ einsetzen. Das Gericht wertete dies als „verfahrensangepasstes Verhalten“ des Auszubildenden, das bei der Wirksamkeit der Kündigung keine Rolle spiele.

(VG Mainz, Beschluss vom 03.01.2023, Az. 4 L 708/22.MZ)

Was sagt uns das alles? – Augen auf bei der Berufswahl!

Erstveröffentlichung in N.S. Heute #41

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