In die Diskussion um die Ergänzung des Volksverhetzungs-Paragraphen durch einen neuen Absatz 5, der zukünftig die „öffentliche Billigung, Leugnung beziehungsweise gröbliche Verharmlosung von Völkerstraftaten“ unter Strafe stellt, schaltete sich gestern via Telegram auch der Chemnitzer Rechtsanwalt Martin Kohlmann von den „Freien Sachsen“ ein. Kohlmann schrieb, wir sollten auch die neuen Möglichkeiten bedenken, dass wir demnächst Strafanzeige gegen jeden stellen könnten, der den Völkermord an deutschen Gefangenen in den Rheinwiesenlagern leugnet oder den anglo-amerikanischen Bombenterror gegen die deutsche Zivilbevölkerung bejubelt.
Ein neues Gesetz, das plötzlich auch die Ehre des deutschen Volkes schützt? – Leider zu schön, um wahr zu sein! Das Rechtsportal „Beck Online“ schreibt hierzu, Voraussetzung für die Strafbarkeit sei, dass sich die Äußerung „auf die in Absatz 1 Nummer 1 des Paragrafen genannten Personenmehrheiten bezieht ‚oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten‘. In Absatz 1 werden die Personenmehrheiten als ‚eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe‘ und ‚Teile der Bevölkerung‘ benannt.“
Und hier kommt der Haken: Deutsche sind nach BRD-Rechtsprechung nämlich gar kein „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 Strafgesetzbuch! Wir erinnern uns zum Beispiel an den Fall, wo ein türkischer Deutschenhasser aus Hamburg das deutsche Volk als „Köterrasse“ verhöhnte und dafür straffrei ausging. Schließlich, so sagen es die BRD-Gerichte, seien die Deutschen – noch – die Bevölkerungsmehrheit und könnten daher kein „Teil der Bevölkerung“ im Sinne des Gesetzes sein.
Es bleibt also alles beim Alten: Völkermorde und Kriegsverbrechen gegen Deutsche können weiterhin öffentlich gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden, ohne dass irgendein Staatsanwalt in der BRD deswegen eine Anklage erheben würde. Alles andere wäre in einem durch und durch volksfeindlichen Regime auch eine faustdicke Überraschung gewesen.
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