Es ist mal wieder Wahlkampf-Zeit. Verschiedene rechte und nationale Parteien kämpfen um ein gutes Ergebnis bei der Europawahl am 26. Mai oder bei den zahlreichen Kommunalwahlen am selben Tag. Jeder Wahlkampf ruft zwangsläufig auch die Feinde von Meinungspluralismus und Parteienvielfalt auf den Plan, mit der Folge, dass die Wahlplakate von regierungskritischen Parteien oftmals zerstört im Straßengraben landen. Nun stellt man sich natürlich die Frage, wie man am besten verfahren sollte, wenn einer dieser Plakatzerstörer auf frischer Tat ertappt wird. Schließlich ist das Beschädigen oder Stehlen von Wahlplakaten eine Straftat, insbesondere kommen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) in Betracht.
Mal angenommen, wir erwischen so einen Übeltäter beim Abreißen von Wahlplakaten (oder irgendeiner anderen Straftat – die Plakatbeschädigung ist nur ein Beispielsfall!) und wollen ihn strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Dann sollten wir den Täter natürlich zunächst auffordern, stehen zu bleiben und auf das Eintreffen der Polizei zu warten, damit wir eine Strafanzeige erstatten können. Doch wie sollten wir verfahren, wenn der Täter die Flucht ergreifen will? Welche gesetzlichen Möglichkeiten haben wir dann?
„Sie sind vorläufig festgenommen!“
An dieser Stelle hilft uns der § 127 Abs. 1 S. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser lautet wie folgt:
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
„Jedermann“ meint an dieser Stelle tatsächlich „Jedermann“, also nicht nur Polizisten des Vollzugsdienstes, sondern auch Privatpersonen.
„Auf frischer Tat betroffen“ wird, wer bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt auch dann vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat und anhand entsprechender Tatspuren seine Verfolgung zum Zweck der Ergreifung aufgenommen wird.
„Fluchtverdacht“ liegt vor, wenn nach den erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch die Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Als Zwischenfazit können wir also schonmal festhalten: Wird jemand auf frischer Tat ertappt und versucht er, sich der Strafverfolgung durch Flucht zu entziehen, sind auch Privatpersonen befugt, den Täter vorläufig festzunehmen.
Wichtige Hinweise im Zusammenhang mit dem Jedermann-Festnahmerecht
Solltet Ihr von Eurem Jedermann-Festnahmerecht Gebrauch machen wollen, müsst Ihr jedoch noch folgende Hinweise unbedingt beachten:
Sofern Polizeibeamte vor Ort sind, hat man als Privatperson kein eigenes Festnahmerecht, sondern muss unmittelbar die Hilfe durch die Polizei in Anspruch nehmen.
Dem Betroffenen muss umgehend klargemacht werden, dass es sich um eine vorläufige Festnahme handelt und welche Tat dazu Anlass gibt. (Beispiel: „Sie haben gerade das Wahlplakat zerstört und wollten die Flucht ergreifen, deshalb haben wir Sie vorläufig festgenommen und werden Sie nun der Polizei übergeben.“)
Grundsätzlich ist – spätestens – umgehend nach der Festnahme die Polizei herbeizurufen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, weil zum Beispiel weder ein Mobiltelefon griffbereit ist noch irgendwelche Passanten zu sehen sind, besteht auch die Möglichkeit, den Täter direkt zur nächsten Polizeiwache zu bringen.
In Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten ist die Frage, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen haben muss oder ob ein bestehender Tatverdacht ausreicht. Nach gängiger Rechtsprechung genügt bereits ein dringender Tatverdacht, damit die Voraussetzungen der Jedermann-Festnahme gegeben sind. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur muss die Tat aber tatsächlich begangen worden sein. (Beispiel: Schleicht eine fremde Person nachts auf einem Privatgrundstück herum, liegt zwar der Verdacht nahe, dass es sich um einen Einbrecher handelt, doch vielleicht ist es auch nur jemand aus der Nachbarschaft, der seine entlaufene Katze sucht. Man sollte sich bei der Inanspruchnahme des Jedermann-Festnahmerechts also sehr sicher sein, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt.)
Handelt der Festnehmende rechtswidrig, insbesondere, weil der Festgenommene in Wirklichkeit keine Straftat begangen hat, kann das Ermittlungsverfahren etwa wegen Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung nach sich ziehen.
Zum Thema Wahlplakate ist ergänzend zu erwähnen, dass es sich sowohl beim Zerstören oder Beschädigen der Plakate als auch beim Durchtrennen der Kabelbinder um eine Sachbeschädigung handelt. Das bloße Herunterschieben der Plakate auf den Boden, ohne dass die Plakate oder das Befestigungsmaterial hierbei Schaden nehmen, ist jedoch keine Straftat!
Beispielsfall mit Handlungsempfehlungen
Du entdeckst in Deiner Straße, wie sich jemand an den ordnungsgemäß aufgehängten Wahlplakaten Deiner Partei zu schaffen macht. Du beobachtest die Situation eine Weile und stellst fest, dass der Täter die Plakate von den Straßenlaternen reißt und sie beschädigt. Wie Du Dich nun verhalten solltest, hängt natürlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch folgendes Vorgehen:
- Sofern Mobiltelefon zur Hand: Die Polizei verständigen und darum bitten, sofort einen Einsatzwagen vorbeizuschicken.
- Den Täter ansprechen und ihn auffordern, stehen zu bleiben, damit die Polizei seine Personalien zum Zwecke der Strafverfolgung aufnehmen kann.
- Leistet der Täter der Aufforderung Folge, darfst Du nichts weiter unternehmen, sondern Du wartest mit ihm gemeinsam auf das Eintreffen der Polizei. Sollte er jedoch versuchen, die Flucht zu ergreifen, darfst Du ihn festhalten, um den Fluchtversuch zu unterbinden. Du informierst ihn, dass er vorläufig festgenommen wurde und dass er nun der Polizei übergeben wird.
- Sollte sich der Täter gewaltsam gegen die Festnahme wehren, darfst Du im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) die erforderlichen Mittel einsetzen, die notwendig sind, um den Angriff auf Deine Person abzuwehren und den Täter ruhigzustellen. Je nach Situation des Einzelfalls und wie renitent sich der Täter gebärdet, kann auch eine Fixierung des Festgenommenen in Betracht kommen, beispielsweise mit Kabelbindern.
- Sofern noch nicht vorher geschehen, muss spätestens unmittelbar nach der Festnahme die Polizei verständigt werden. Wenn Du selbst kein Mobiltelefon zur Hand hast, kannst Du Passanten bitten, die Polizei zu rufen. Sofern keine Passanten anwesend sind, kannst Du den Täter auch direkt zur nächsten Polizeiwache bringen.
Beweismaterial anfertigen!
Abschließend kommen wir zu einem leidigen Thema, das wir als politische Opposition immer im Hinterkopf haben müssen, gerade wenn es um politisch motivierte Straftaten zu unserem Nachteil geht: Wir wissen, dass das System keine Gelegenheit auslässt, die nationale Bewegung zu kriminalisieren und mit Repressionen zu überziehen. Sei es im Falle der Beschädigung unseres Eigentums oder sogar bei körperlichen Angriffen auf unsere Person, geschieht im späteren Ermittlungsverfahren oftmals eine groteske Täter-Opfer-Umkehr mit der Folge, dass sich die angegriffene Person plötzlich selbst auf der Anklagebank wiederfindet und der eigentliche Täter sich mit freundlicher Unterstützung der Lügenpresse und zwielichtigen „Beratungsstellen“ zu einem „Opfer rechter Gewalt“ stilisiert.
Deshalb ist es sehr wichtig, bei der Inanspruchnahme des Jedermann-Festnahmerechts entsprechendes Beweismaterial anzufertigen, beispielsweise, die Festnahme und die vorangegangene Straftat mit der Kamera festzuhalten. Außerdem solltet Ihr Passanten bitten, bis zum Eintreffen der Polizei an Ort und Stelle zu verbleiben, um sich als Augenzeuge des Geschehens zur Verfügung zu stellen.
Leseprobe aus der Ausgabe 15 der N.S. Heute –
Erscheint Anfang / Mitte Mai 2019!
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